In Nothilfe-Fällen ist das Abschleppen grundsätzlich genehmigungsfrei. Eine Autobahn muss dann aber vom Abschleppverband an der nächsten Anschlussstelle verlassen werden. Bleibt ein Fahrzeug außerhalb der Autobahn liegen, dürfen Sie beim Abschleppen nicht auf die Autobahn auffahren.
Eine Ausnahmegenehmigung, die sogenannte "Abschleppgenehmigung", ist erforderlich, wenn das Abschleppen über die Autobahn erfolgen soll. Für Sie als Unternehmer*in mit geeigneten Einsatzfahrzeugen kann diese die Gewähr zum sicheren und fachgerechten Abschleppen bieten.
Die Dauerausnahmegenehmigung wird für das Abschleppen für bis zu 250 km Autobahnstrecke erteilt, wobei der Geltungsbereich auf Bayern beschränkt ist. Sie ist für die Dauer von höchstens drei Jahren befristet.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
- Zuverlässigkeit Ihres Abschleppunternehmers, insbesondere keine Verstöße im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Vorschriften
- Ihr Unternehmen muss nach Kenntnis der Straßenverkehrsbehörde über ausreichende Erfahrung beim Bergen und Abschleppen verfügen.
- Schriftlicher Antrag
- Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. Fahrzeugscheine (Kopie „Vorder-/Rückseite“)
- Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung (Kopie)
- Gültiges positives Gutachten für den Bereich „Bergen, Abschleppen, Schleppen und Fahrzeugtransport“ auf Grundlage der Abschlepprichtlinie Bayern erstellt.
Rahmengebühr: 10,20 Euro bis 767,00 Euro
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 15a Abschleppen von Fahrzeugen
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage (zu § 1)
Frau Sieber
Verkehrsrecht
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Faas
Verkehrsrecht
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz