Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie sowohl eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung als auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag i. V. m. Art. 11 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland.
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von Spielen dient.
Hierunter fallen
- Spielgeräte mit "Gewinnmöglichkeiten": Hier handelt es sich um Glücksspielgeräte, deren Gewinn in Geld oder Waren besteht, beispielsweise Geldspielautomaten.
- sogenannte "andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit": Hier handelt es sich um Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung, etwa Karten- und Wurfspiele.
- Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, beispielsweise Billard, Flipper und Ähnliches. Sollten Sie eine Spielhalle mit ausschließlich Unterhaltungsspielgeräten eröffnen wollen, müssen Sie den "Antrag Spielhallenerlaubnis" nicht ausfüllen. Es genügt ein formloser Antrag mit Angabe von Art und Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte.
Die Spielhallenerlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Bei einem Betreiber*innenwechsel oder wenn sich die Räume ändern, erlischt auch die Erlaubnis.
Möchten Sie in der Spielhalle sowohl Geräte mit Gewinnmöglichkeiten als auch Unterhaltungsgeräte aufstellen, benötigen Sie neben der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung auch eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV. Den entsprechenden Antrag finden Sie unter "Dokumente".
Bitte beachten Sie, dass die Spielhallenerlaubnis andere Genehmigungen oder Erlaubnisse wie beispielsweise
- Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis
- Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) (Aufstellung von Spielgeräten) und § 33d GewO (Veranstaltung von Spielen), beide sind bei der jeweiligen Gemeinde zu beantragen,
nicht mit einschließt. Diese müssen gesondert beantragt werden.
Notwendig sind:
- Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
- Geeignetheit der Räume
- Unbedenklichkeit des Betriebes
Das Landratsamt Nürnberger Land ist nur für Spielhallen im Landkreis Nürnberger Land zuständig.
Die Bearbeitung dauert etwa drei Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig vorgelegt und Kostenvorschussrechnung bezahlt wurden.
Sie benötigen:
- Antrag auf Spielhallenerlaubnis
- Grundrissplan der Räumlichkeiten im Maßstab 1:100 mit Darstellung, welche Spielgeräte Sie wo aufstellen wollen
- Nachweis der entsprechenden anderen Erlaubnisse (Baurecht, § 33c und § 33 d GewO)
- Wenn Sie in Ihrer Spielhalle Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten (nach § 33c GewO) aufstellen wollen, benötigen Sie noch von der Betriebssitzgemeinde eine sogenannte Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 GewO, welche Sie bei der entsprechenden Gemeinde erhalten
- Auszug aus dem Handelsregister, soweit Ihr Unternehmen im Register eingetragen ist
- Gesellschaftsvertrag
- Kopie des Pachtvertrags oder Eigentumsnachweis
- Führungszeugnis, das Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen können
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die Sie bei der Wohnsitzgemeinde beantragen können, bei juristischen Personen zusätzlich bei der Betriebssitzgemeinde
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des kommunales Steueramtes
- Negativbescheinigung vom Insolvenzgericht, dass kein laufendes Insolvenzverfahren gegen Sie anhängig ist oder in den letzten fünf Jahren kein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt worden ist
- Sozialkonzept
- Werbekonzept
- Informationskonzept
- Darstellung oder Erklärung, ob in dem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem die Spielhalle betrieben werden soll, noch eine oder mehrere andere Spielhallen untergebracht sind und ob eine andere Spielhalle in einem Abstand von weniger als 500 Metern Luftlinie entfernt liegt
- Kopie Ihres Personalausweises
- Gewerbeanmeldung
Zwischen 150 Euro und 2.000 Euro, jeweils für die gewerberechtliche als auch für die glücksspielrechtliche Erlaubnis.
- § 33 i Gewerbeordnung (GewO)
- § 24 Glücksspielstaatsvertrag i. V. m. Art. 11 AGGlüStV
Frau Roth
Sicherheits- und Gewerberecht, Brand- und Katastrophenschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz