Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln helfen Ihnen klare rechtliche Regelungen, wie etwa bei der Grundkennzeichnung und Allergenkennzeichnung. Aber auch Möglichkeiten der freiwilligen Kennzeichnung durch spezielle Label bieten Orientierung beim Einkauf.
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sorgt für Vorgaben zur besseren Lesbarkeit, etwa durch eine Mindestschriftgröße, eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten, eine verbesserte Allergenkennzeichnung vorverpackter Lebensmittel und die verpflichtende Allergeninformation bei loser Ware. Seit dem 13. Dezember 2016 ist es außerdem Pflicht, auf vorverpackten Lebensmitteln die Nährwertkennzeichnung anzubringen.
Lebensmittel in Fertigpackungen müssen Sie nach europäischen und nationalen Rechtsvorschriften mit verschiedenen Pflichtkennzeichnungselementen kennzeichnen. Die Kennzeichnungselemente müssen Sie vor dem Inverkehrbringen der Lebensmittel anbringen.
Dabei müssen Sie nachfolgende Kennzeichnungselemente beachten:
- Lesbarkeit: Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel sind auf der Verpackung an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
- Mindestschriftgröße: Die verpflichtenden Angaben sind auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 Millimeter so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 Quadratzentimeter beträgt, ist die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 Millimeter.
- Vorhandensein und Lesbarkeit folgender verpflichtender Kennzeichnungselemente:
- Verkehrsbezeichnung: Angabe der Bezeichnung des Lebensmittels.
- Zutatenverzeichnis: Angabe des Verzeichnisses der Zutaten.
- Füllmenge: Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels.
- Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums
- Loskennzeichnung: Angabe des Loses.
- Angabe des Herstellers: Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Lebensmittelunternehmers.
- Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts: Bei Fleisch von Schweinen, Schafen oder Ziegen sowie bei Fleisch von Hausgeflügel, jeweils frisch, gekühlt oder gefroren.
- Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes: Angabe in Volumenprozent bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
- Angabe der verpflichtenden Nährwertdeklaration
- Kennzeichnung der Allergene: Hervorhebung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse im Zutatenverzeichnis, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.
- Kennzeichnung in deutscher Sprache
- Angabe des Zutatenverzeichnisses bei Bier
- QUID-Angabe: Mengenmäßige Kennzeichnung der Wertbestimmenden Zutaten (2017/C 393/05).
- Allergenkennzeichnung bei Abgabe loser Lebensmittel (zum Beispiel in Gaststätten, Bäckerei-Verkaufsbedientheke). Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln, insbesondere die sogenannte Allergenkennzeichnung loser Ware.
Weiterhin müssen Sie zum vorbeugenden Gesundheitsschutz bestimmte Zutaten kennzeichnen, die bei entsprechender Veranlagung Allergien auslösen können.
Um Preisklarheit im Handel zu erreichen, müssen Sie ferner bei der Abgabe von Lebensmitteln den Preis sowie den Grundpreis (der Preis pro Kilogramm oder Liter) angeben.
Durch die Kennzeichnung soll somit grundlegend über die Art, Beschaffenheit und Qualität eines Lebensmittels informiert und damit eine sachgerechte Kaufentscheidung ermöglicht werden.
Neben den vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen dürfen Lebensmittel mit zusätzlichen Angaben durch die Hersteller ausgelobt werden, wobei die Angaben nach Lebensmittelrecht zutreffen müssen und nicht zur Irreführung oder Täuschung geeignet sein dürfen.
In einzelnen Bereichen wie zum Beispiel im Bereich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben (Health Claims) werden darüber hinaus konkrete Bedingungen an die Verwendung und die Art der Kennzeichnung vorgeschrieben.
Besondere Vorschriften, welche auch die Kennzeichnung betreffen, liegen weiterhin zum Beispiel in den Bereichen ökologisch erzeugte Lebensmittel, Zusatzstoffe, gentechnisch veränderte Stoffe, Stoffe mit Bezug zur Nanotechnologie, bestrahlte Lebensmittel und geografische Angaben vor.
Merkblätter und Beispiele der Lebensmittelkennzeichnung:
1. Abgabe von Lebensmittel in Fertigpackungen
- Merkblatt für Selbstvermarktende von Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Fruchtaufstrichen.
- Merkblatt der Kennzeichnungselemente von vorverpackten Fleischerzeugnissen & Wurstwaren für Direktvermarktung und Metzgereien.
- Kennzeichnung von verpackten Eiern.
2. Lose Abgabe von Lebensmittel
- Kennzeichnung von Eier bei loser Abgabe
- Kennzeichnung von Kochpökelwaren und deren Ersatzprodukte in der Gastronomie
- Merkblatt zur Kennzeichnung von Speiseeis im offenen Verkauf
3. Allergenkennzeichnung und Zusatzstoffkennzeichnung in der Gastronomie
- Beispiel einer Allergenkennzeichnung und Kennzeichnung der Zusatzstoffangaben von Lebensmittel in der Gastronomie/Dienstleistungsbetriebe
- Beispiel der Zusatzstoffkennzeichnung.
4. Informationen zu Zusatzstoffen
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)
- VO (EG) 178/2002
- VO (EG) 510/2006
- VO (EG) 1924/2006
- VO (EG) 834/2007
- VO (EG) 1333/2008
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
- Los-Kennzeichnungsverordnung
- § 9 Zusatzstoffzulassungsverordnung
- QUID - mengenmäßige Angabe von wertbestimmenden Lebensmittelzutaten (2017/C 393/05)
- Lebensmittelbestrahlungsverordnung
- Preisangabenverordnung
- auf die genannten Rechtsstellen der Merkblätter wird verwiesen
Lebensmittelinformationsverordnung VO (EU) 1169/2011 (LMIV)
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16.12.2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
Info über E-Nummern und Zusatzstoffe
QUID Angabe – mengenmäßige Angabe von Lebensmittelzutaten
Info zu Nährwertbezogenen Angaben
Verbraucher-Informationssystem Bayern, mit Hinweisen zur Lebensmittelkennzeichnung
Frau Böhm
Lebensmittelkontrolleurin
Dienststelle: Amberger Straße 54, 91217 Hersbruck
Zuständigkeit im Landkreis:
Altdorf b. Nürnberg
Rückersdorf
Herr Greck
Lebensmittelkontrolleur
Dienststelle: Amberger Straße 54, 91217 Hersbruck
Zuständigkeit im Landkreis:
Alfeld
Happurg
Hersbruck
Herr Hellwig
Lebensmittelkontrolleur
Dienststelle: Amberger Straße 54, 91217 Hersbruck
Zuständigkeit im Landkreis:
Kirchensittenbach
Pommelsbrunn
Schnaittach
Winkelhaid
Herr Jurack
Lebensmittelkontrolleur
Dienststelle: Amberger Straße 54, 91217 Hersbruck
Zuständigkeit im Landkreis:
Engelthal, Hartenstein, Henfenfeld,
Neuhaus an der Pegnitz, Neunkirchen am Sand,
Offenhausen, Reichenschwand, Simmelsdorf,
Velden, Vorra
Herr Keiner
Lebensmittelkontrolleur
Dienststelle: Amberger Straße 54, 91217 Hersbruck
Zuständigkeit im Landkreis:
Leinburg
Ottensoos
Röthenbach an der Pegnitz
Schwaig b. Nürnberg
Herr Leykauf
Lebensmittelkontrolleur
Dienststelle: Amberger Straße 54, 91217 Hersbruck
Zuständigkeit im Landkreis:
Burgthann
Feucht
Schwarzenbruck
Herr Steinbauer
Lebensmittelkontrolleur
Dienststelle: Amberger Straße 54, 91217 Hersbruck
Zuständigkeit im Landkreis:
Lauf an der Pegnitz