Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) brauchen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder Ihre Geschäftsräume dafür zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Unter die Erlaubnispflicht des § 33a GewO fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird im Regelfall mit umfangreichen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der Sittlichkeit versehen.
Die Erlaubnis ist unabhängig von einer gegebenenfalls ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit, kein Verstoß gegen die guten Sitten, kein Widerspruch zu öffentlichem Interesse im Hinblick auf die örtliche Lage oder die Verwendung der Räume des Gewerbebetriebs sowie ein Antrag mit Beschreibung der Schaustellung.
Für eine einmalige Veranstaltung benötigen Sie einen formlosen Antrag (Angaben bezüglich Antragsteller, Örtlichkeit, Datum, Zeitdauer und Ablauf der Veranstaltung, Anzahl und Geschlecht der Darsteller oder Darstellerinnen, Nachweis von Umkleideräumen, die von Gästen nicht betreten werden können).
Für eine Dauererlaubnis wenden Sie sich bezüglich der erforderlichen Unterlagen an die Fachkräfte des Sachgebietes 33.1 im Landratsamt Nürnberger Land.
Der Gebührenrahmen für die Erlaubnis liegt zwischen 100 und 3.000 Euro.
§ 33a Gewerbeordnung: Schaustellung von Personen
Frau Sieber
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz