Wenn Sie sich mit Ihren Befürchtungen an die Fachkräfte des Jugendamtes wenden, beraten diese gemeinsam mit Ihnen, was zu tun ist, auf Wunsch auch vertraulich.
Danach sucht das Jugendamt das Gespräch mit den betroffenen Kindern und Eltern, um sich selbst ein Bild zu machen. Gegebenenfalls arbeitet es dafür auch mit dem Kindergarten, dem Hort, der Schule, dem Gesundheitsamt und der Polizei zusammen.
Je nach Sachverhalt unterbreitet das Jugendamt den Betroffenen dann verschiedene Hilfsangebote, beispielsweise ambulante Hilfen durch eine Fachkraft im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe oder eine Erziehungsbeistandschaft. Es kann auch an andere Fachstellen wie die Erziehungsberatungsstelle vermitteln.
Wenn eine akute Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen besteht, kann als vorläufige Maßnahme zu dessen Schutz eine Inobhutnahme durchgeführt werden. Dies geschieht in folgenden Schritten:
- Beratung der betroffenen Kinder oder Jugendlichen
- Kontaktaufnahme mit den sorgeberechtigten Eltern
- Falls erforderlich erfolgt eine sofortige Unterbringung in einer geeigneten Bereitschaftspflegefamilie.
- Durchführung gemeinsamer Beratungsgespräche
- Gegebenenfalls Vermittlung ambulanter Fachkräfte in die Familie zur Aufarbeitung bestehender Probleme
- Falls unumgänglich: Beantragung gerichtlicher Maßnahmen beim Familiengericht
Oft möchten die Hinweisgeber*innen wissen, was nach ihrer Meldung geschieht und wie es dem Kind geht. Das ist sehr verständlich, zumal es oft Personen sind, die dem Kind nahestehen. Allerdings darf das Amt für Familie und Jugend Außenstehende beziehungsweise Personen, die nicht zum Kreis der unmittelbar Betroffenen oder der Familie gehören, darüber nicht informieren.
§ 42 SGB VII