Die reformierte Schuleingangsuntersuchung ist für Sie und Ihre Kinder eine Hilfestellung, um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für den Schulbesuch relevant sind, zu erkennen. Die Kinder werden wie bisher zunächst von einer Fachkraft der Sozialmedizin untersucht: Sie überprüft den Impfstatus und das Kinderuntersuchungsheft, erfasst Gewicht und Größe der Kinder, überprüft das Seh- und Hörvermögen. Mit standardisierten, einfachen und spielerischen Testverfahren werden der Stand der Sprachentwicklung sowie der Fertigkeiten, auf denen zukünftig das Erlernen des Schreibens, Lesens und Rechnens aufbaut, untersucht.
Elternfragebögen zur kindlichen Entwicklung werden eingesetzt, um die Eltern noch mehr in die Untersuchung miteinzubeziehen.
Zeigen sich im Rahmen der reformierten Schuleingangsuntersuchung durch die Fachkraft der Sozialmedizin auffällige Befunde beim Entwicklungsstand, wird nun häufiger auch eine schulärztliche Untersuchung oder Befundbesprechung mit den Eltern angeboten. Im Jahr vor Schulbeginn kann ggf. noch eine weitere schulärztliche Untersuchung stattfinden.
Schulärztliche Untersuchung (in Einzelfällen):
Im Alter zwischen 60 und 64 Monaten ist für alle Kinder die Früherkennungsuntersuchung U9 beim Kinderarzt vorgesehen. Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung müssen Sie den Nachweis über die Teilnahme an dieser Früherkennungsuntersuchung vorlegen. Wenn Sie diesen Nachweis nicht erbringen, ist es gesetzlich vorgesehen, dass Ihr Kind an einer schulärztlichen Untersuchung teilnimmt.
Zeigen sich bei der Untersuchung durch die Fachkraft der Sozialmedizin auffällige Ergebnisse bei der Beurteilung des Entwicklungsstandes, besucht das Kind keine vorschulische Einrichtung, hat das Kind nicht an der U8/U9 teilgenommen oder besteht der Verdacht auf eine Gefährdung des Kindeswohls, werden die Kinder einem Schularzt/einer Schulärztin vorgestellt. Ergibt sich aus der schulärztlichen Untersuchung ein weiterer Abklärungsbedarf, z. B. beim Kinder- oder Hausarzt oder in der Frühförderstelle, wird dies mit den Eltern besprochen und die Eltern werden zu Fördermöglichkeiten beraten. In vielen Fällen ist eine häusliche Förderung oder eine Förderung durch die Kindertagesstätte ausreichend. Die Eltern erhalten eine schriftliche Mitteilung über die Befunde. Auch die Empfehlung für die Teilnahme am Vorkurs Deutsch kann der Schularzt oder die Schulärztin noch einmal aussprechen.
Die schulärztliche Untersuchung übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt des Gesundheitsamtes. Sie erhalten vom Gesundheitsamt eine schriftliche Einladung zur schulärztlichen Untersuchung mit der Bitte, bei der Untersuchung dabei zu sein. Die Untersuchung selbst findet im Gesundheitsamt statt. Ihre Anwesenheit ist für Ihr Kind beruhigend. Außerdem können die Ärzte Fragen direkt klären und Beobachtungen und Ergebnisse der Untersuchung gleich mit Ihnen besprechen.
Auch wenn Sie als Eltern es wünschen, kann Ihr Kind an der schulärztlichen Untersuchung teilnehmen. Zum Beispiel bei Unsicherheiten in Fragen der Rückstellung oder der vorzeitigen Einschulung oder medizinischen Befunden, die im späteren Schulalltag eine Rolle spielen könnten. Dies kann beispielsweise bei Kindern mit chronischen Erkrankungen, mit stark vermindertem Seh- oder Hörvermögen oder bei Kindern mit eingeschränkter Mobilität der Fall sein.
Bei der schulärztlichen Untersuchung wird Ihr Kind körperlich untersucht und sein Entwicklungsstand festgestellt. Bei auffälligen Befunden wird die Schulärztin oder der Schularzt eine Vorstellung Ihres Kindes zur weiteren Abklärung in der Kinder- und Jugendarztpraxis, Hausarztpraxis oder einer anderen Facharztpraxis empfehlen.
Es besteht zudem die Möglichkeit, dass das Kind im letzten Jahr vor der Einschulung zu einer erneuten schulärztlichen Untersuchung eingeladen wird.
Vollzeitschulpflicht
Wenn Ihr Kind bis September 2027 sechs Jahre alt wird, wird es zum nächsten beginnenden Schuljahr schulpflichtig. Wenn Ihr Kind im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2027 sechs Jahre alt wird, können Sie als Erziehungsberechtigte entscheiden, ob der Beginn der Schulpflicht auf das kommende Schuljahr verschoben werden soll oder nicht.
Außerdem ist Ihr Kinder schulpflichtig, wenn Sie als Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben oder die Einschulung auf das kommende Schuljahr geplant haben.
Sie können als Erziehungsberechtigte auch einen Antrag stellen, dass Ihr Kind vorzeitig eingeschult wird, wenn zu erwarten ist, dass es mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Wenn Ihr Kind nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt wird, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit Ihres Kindes bestätigt wird.
Zunächst übermitteln die Einwohnermeldeämter dem Gesundheitsamt die Adressen der Kinder, die erstmals schulpflichtig werden.
Sie als Eltern werden daraufhin vom Gesundheitsamt mit einem persönlich zugesendeten QR Code/Link aufgefordert, einen individuellen Termin zur reformierten Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes zu vereinbaren. Dies ist über ein Online-Anmeldeportal möglich. Die Untersuchung Ihrer Kinder findet in Ihrer Anwesenheit im Gesundheitsamt statt.
Nach Abschluss der Untersuchungen Ihres Kindes werden die erhobenen Daten der reformierten Schuleingangsuntersuchung in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) übermittelt. Die Daten werden nach der Erhebung beim Gesundheitsamt so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich ist.
Die sich anschließende statistische Auswertung der erhobenen Daten liefert einen Überblick über den Gesundheitszustand der Kinder eines ganzen Jahrgangs. Diese Daten bilden die Grundlage für die Entwicklung medizinischer und gesundheitsfördernder Konzepte in Bayern.
Die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 ist seit dem 16. Mai 2008 für alle Kinder in Bayern verpflichtend.
Mit der U9 geht die Kleinkind- und Kindergartenzeit aus entwicklungsmedizinischer Sicht langsam über zur Lebensphase als Vorschul- und Schulkind. Die U9 bildet eine wichtige Grundlage für die bevorstehende Einschulung und findet zwischen dem 60. und 64. Lebensmonat statt. Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Ihr Kind die Früherkennungsuntersuchung U9 abgeschlossen hat, und nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zur schulärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt kommen, erinnert das Gesundheitsamt Sie zweimal schriftlich an diesen Termin. Wenn Sie der Aufforderung nicht nachkommen, informiert das Gesundheitsamt das zuständige Jugendamt darüber.
Es kann sein, dass sich aus der reformierten Schuleingangsuntersuchung und der gesundheitlichen Situation Ihres Kindes besondere Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung oder für eine individuelle Förderung im Schulalltag gezogen werden müssen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn bei Ihrem Kind eine hochgradige Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens oder eine Rollstuhlpflicht vorliegt. In diesem Fall sagt das Gesundheitsamt Ihnen und der Schulleitung der Schule, auf die Ihr Kind gehen wird, sofort Bescheid.
Sie als Eltern oder Sorgeberechtigte erhalten mit der Post vom Gesundheitsamt eine Einladung zur reformierten Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes. Dieses enthält eine individuelle Identifikationsnummer (ID) und einen QR-Code/Link, damit können Sie über das Online-Anmeldeportal einen Termin vereinbaren.
Zur reformierten Schuleingangsuntersuchung müssen Sie unbedingt folgende Unterlagen mitbringen:
- Das gelbe Heft über die Kindervorsorgeuntersuchung (und gegebenenfalls ein Zusatzheft oder Extrablatt für U7a, U8, U9).
- Den Impfausweis - Sie sind verpflichtet, vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen vorzulegen.
- Den ausgefüllten Anamnesebogen, wenn Sie nicht das Online-Formular nutzen - diese Angaben verbleiben im Gesundheitsamt.
- Sofern Ihr Kind einen Schwerbehindertenausweis oder einen Gesundheitspass, zum Beispiel einen Allergiepass, Diabetikerausweis oder ähnliches, besitzt, bringen Sie bitte auch diesen mit. Bringen Sie bitte ebenfalls, falls vorhanden, Brille oder Hörgerät Ihres Kindes mit. Falls bei Ihrem Kind in den letzten drei Monaten ein Hör- oder Sehtest gemacht wurde, können Sie eine Bescheinigung darüber von der entsprechenden Hals-Nasen-Ohren- oder Augenarztpraxis mitbringen.
Sie müssen der Schule eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an der reformierten Schuleingangsuntersuchung vorlegen. Diesen "Mitteilungsbogen zur Vorlage bei der Schule" händigt das Gesundheitsamt Ihnen nur aus, wenn die reformierte Schuleingangsuntersuchung vollständig abgeschlossen wurde.
Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist für Sie kostenfrei.
Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV)
Art. 11 und 12 Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
Art. 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
§27 Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDV)
§20 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Infoseite zur Schuleingangsuntersuchung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Infoseite zur Kindergesundheit des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Infoseite zum Thema Kindergesundheit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Schulgesundheitsteam
Landratsamt Nürnberger Land
Staatliches Gesundheitsamt
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz