Die Schuleingangsuntersuchung ist für Sie und Ihre Kinder eine Hilfestellung, um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für den Schulbesuch relevant sind, wie beispielsweise Seh-, Hör- oder Sprachstörungen, zu erkennen. Auch die Feinmotorik wird überprüft, da sie eine wichtige Voraussetzung ist, um das Schreiben zu lernen.
Die Schuleingangsuntersuchung kann aus zwei Teilen bestehen: Erstens aus dem Schuleingangsscreening, einem standardisierten Untersuchungsprogramm für alle Kinder, und eventuell der individuellen schulärztlichen Untersuchung für einzelne Kinder.
Schuleingangsscreening:
Eine Fachkraft der Sozialmedizin erfasst die gesundheitliche Vorgeschichte Ihres Kindes. Hierzu bitten wir Sie als Eltern, den ausgefüllten Anamnesebogen zur Untersuchung mitzubringen. Dieser liegt der Einladung zur Schuleingangsuntersuchung bei, die Sie per Post erhalten.
Die Fachkraft sieht das gelbe Kinderuntersuchungsheft und das Impfbuch Ihres Kindes durch. Eventuell fehlende Impfungen können Sie vor Ort besprechen. Der Beurteilung des Impfstatus liegen die aktuellen Impfempfehlungen und der Impfkalender der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Instituts zugrunde.
Das Seh- und Hörvermögen Ihres Kindes wird mit speziellen Geräten getestet. Die sprachliche und motorische Entwicklung werden mit standardisierten Testverfahren untersucht.
Schulärztliche Untersuchung (in Einzelfällen):
Im Alter zwischen 60 und 64 Monaten ist für alle Kinder die Früherkennungsuntersuchung U9 beim Kinderarzt vorgesehen. Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung müssen Sie den Nachweis über die Teilnahme an dieser Früherkennungsuntersuchung vorlegen. Wenn Sie diesen Nachweis nicht erbringen, ist es gesetzlich vorgesehen, dass Ihr Kind an einer schulärztlichen Untersuchung teilnimmt.
Die schulärztliche Untersuchung übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt des Gesundheitsamtes. Sie erhalten vom Gesundheitsamt eine schriftliche Einladung zur schulärztlichen Untersuchung mit der Bitte, bei der Untersuchung dabei zu sein. Die Untersuchung selbst findet im Gesundheitsamt statt. Ihre Anwesenheit ist für Ihr Kind beruhigend. Außerdem können die Fachkräfte Fragen direkt klären und Beobachtungen und Ergebnisse der Untersuchung gleich mit Ihnen besprechen.
Wenn Ihr Kind bereits an der Früherkennungsuntersuchung U9 teilgenommen hat, besteht das Angebot einer schulärztlichen Untersuchung, wenn sich beim Schuleingangsscreening oder bei der U9 Besonderheiten ergeben haben. Auch wenn Sie als Eltern es wünschen, kann Ihr Kind an der Untersuchung teilnehmen. Zum Beispiel bei
- Unsicherheiten in Fragen der Rückstellung oder der vorzeitigen Einschulung oder
- medizinischen Befunden, die im späteren Schulalltag eine Rolle spielen könnten. Dies kann beispielsweise bei Kindern mit chronischen Erkrankungen, mit stark vermindertem Seh- oder Hörvermögen oder bei Kindern mit eingeschränkter Mobilität der Fall sein.
Bei der schulärztlichen Untersuchung wird Ihr Kind körperlich untersucht und sein Entwicklungsstand festgestellt. Besondere Untersuchungsbefunde besprechen die Fachkräfte gleich mit Ihnen. Bei auffälligen Befunden wird die Schulärztin oder der Schularzt eine Vorstellung Ihres Kindes zur weiteren Abklärung in der Kinder- und Jugendarztpraxis, Hausarztpraxis oder einer anderen Facharztpraxis empfehlen.
Vollzeitschulpflicht
Wenn Ihre Kinder bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, werden sie zum nächsten beginnenden Schuljahr schulpflichtig. Wenn Ihre Kinder im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, können Sie als Erziehungsberechtigte entscheiden, ob der Beginn der Schulpflicht auf das kommende Schuljahr verschoben werden soll oder nicht.
Außerdem sind Ihre Kinder schulpflichtig, wenn Sie als Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben oder Ihre Kinder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
Sie können als Erziehungsberechtigte auch einen Antrag stellen, dass Ihre Kinder schulpflichtig werden, wenn zu erwarten ist, dass Ihr Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.
Wenn Ihre Kinder nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit Ihrer Kinder bestätigt wird.
Zunächst übermitteln die Einwohnermeldeämter dem Gesundheitsamt die Adressen der Kinder, die erstmals schulpflichtig werden.
Sie als Eltern werden daraufhin vom Gesundheitsamt mit einem persönlich zugesendeten QR Code/Link aufgefordert, einen individuellen Termin zur Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes zu vereinbaren. Dies ist über ein Online-Anmeldeportal möglich. Die Untersuchung Ihrer Kinder findet in Ihrer Anwesenheit im Gesundheitsamt statt.
Nach Abschluss der Untersuchungen Ihres Kindes werden die erhobenen Daten der Schuleingangsuntersuchung in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) übermittelt. Die Daten werden nach der Erhebung beim Gesundheitsamt so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich ist.
Die sich anschließende statistische Auswertung der erhobenen Daten liefert einen Überblick über den Gesundheitszustand der Kinder eines ganzen Jahrgangs. Diese Daten bilden die Grundlage für die Entwicklung medizinischer und gesundheitsfördernder Konzepte in Bayern.
Die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 ist seit dem 16. Mai 2008 für alle Kinder in Bayern verpflichtend.
Mit der U9 geht die Kleinkind- und Kindergartenzeit aus entwicklungsmedizinischer Sicht langsam über zur Lebensphase als Vorschul- und Schulkind. Die U9 bildet eine wichtige Grundlage für die bevorstehende Einschulung und findet zwischen dem 60. und 64. Lebensmonat statt. Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Ihr Kind die Früherkennungsuntersuchung U9 abgeschlossen hat, und nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zur schulärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt kommen, erinnert das Gesundheitsamt Sie zweimal schriftlich an diesen Termin. Wenn Sie der Aufforderung nicht nachkommen, informiert das Gesundheitsamt das zuständige Jugendamt darüber.
Es kann sein, dass sich aus der Schuleingangsuntersuchung und der gesundheitlichen Situation Ihres Kindes besondere Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung gezogen werden müssen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn bei Ihrem Kind eine hochgradige Beeinträchtigung des Seh-und Hörvermögens oder eine Rollstuhlpflicht vorliegt. In diesem Fall sagt das Gesundheitsamt Ihnen und der Schulleitung der Schule, auf die Ihr Kind gehen wird, sofort Bescheid.
Jeweils zum 1. August übermittelt die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) dem Gesundheitsamt die Daten der Kinder, die im folgenden Jahr erstmals schulpflichtig werden.
Später eingehende Änderungsmeldungen werden dann bis Oktober des „Jahres der Schulpflicht“ dem Gesundheitsamt übermittelt und müssen dabei berücksichtigt werden.
Direkt nach dem Abschluss aller Untersuchungen übermittelt das Gesundheitsamt bis Ende Dezember die erhobenen Daten der Schuleingangsuntersuchung in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Sie als Eltern oder Sorgeberechtigte erhalten mit der Post vom Gesundheitsamt eine Einladung zur Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes. Dieses enthält eine individuelle Identifikationsnummer (ID) und einen QR-Code/Link, damit können Sie über das Online-Anmeldeportal einen Termin vereinbaren. Außerdem liegt der Einladung ein Anamnesebogen bei, wo Sie die Krankheitsgeschichte Ihres Kindes eintragen sollen, bringen Sie diesen Bogen bitte zur Untersuchung ausgefüllt mit.
Zur Schuleingangsuntersuchung müssen Sie unbedingt folgende Unterlagen mitbringen:
- das gelbe Heft über die Kindervorsorgeuntersuchung (und gegebenenfalls ein Zusatzheft oder Extrablatt für U7a, U8, U9)
- den Impfausweis - Sie sind verpflichtet, vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen vorzulegen
- den ausgefüllten Anamnesebogen - diese Angaben sind freiwillig und verbleiben im Gesundheitsamt
- Sofern Ihr Kind einen Schwerbehindertenausweis oder einen Gesundheitspass, zum Beispiel einen Allergiepass, Diabetikerausweis oder ähnliches, besitzt, bringen Sie bitte auch diesen mit. Bringen Sie bitte ebenfalls, falls vorhanden, Brille oder Hörgerät Ihres Kindes mit. Falls bei Ihrem Kind in den letzten drei Monaten ein Hör- oder Sehtest gemacht wurde, können Sie eine Bescheinigung darüber von der entsprechenden Hals-Nasen-Ohren- oder Augenarztpraxis mitbringen.
Sie müssen der Schule eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung vorlegen. Diesen „Mitteilungsbogen zur Vorlage bei der Schule“ händigt das Gesundheitsamt Ihnen nur aus, wenn die Schuleingangsuntersuchung vollständig abgeschlossen wurde.
Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist für Sie kostenfrei.
Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV)
Art. 11 und 12 Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
Art. 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
§27 Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDV)
§20 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Infoseite zur Schuleingangsuntersuchung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Infoseite zur Kindergesundheit des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Infoseite zum Thema Kindergesundheit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Team des Schulärztlichen Dienstes
Landratsamt Nürnberger Land
Staatliches Gesundheitsamt
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz