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Aufgrund erheblicher Personalausfälle sind die zuständigen Mitarbeiter*innen derzeit nur eingeschränkt telefonisch erreichbar. Infolge der personellen Engpässe kommt es zudem zu längeren Wartezeiten für Beurkundungstermine. Kurzfristige Terminvergaben oder Wunschtermine können momentan nicht angeboten werden. Alternativ können Sie Vaterschaftsanerkennungen durch das Standesamt und Sorgeerklärungen bei jedem Kreisjugendamt und/oder auch notariell beurkunden lassen. Die Mitarbeiter*innen sind selbstverständlich bemüht, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten, und danken für Ihr Verständnis.

Sorgerecht und Vaterschaftsanerkennung

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so haben sie die gemeinsame elterliche Sorge während der Ehe. Auch die Trennung oder Scheidung der Eltern ändert nichts daran, dass ein gemeinsames Sorgerecht grundsätzlich fortbesteht. 

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht. Um gemeinsam mit dem Vater die elterliche Sorge ausüben zu können, muss der Vater zunächst seine Vaterschaft anerkennen und dies öffentlich beurkunden lassen. Die Mutter muss dieser Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Anschließend können die Eltern zusammen beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung unterzeichnen. Beherrscht ein Elternteil die deutsche Sprache nicht ausreichend, muss noch eine weitere Person bei der Beurkundung anwesend sein, die übersetzen kann. 

Bitte vereinbaren Sie für diese Beurkundungen unbedingt vorab telefonisch einen Termin mit der für Sie zuständigen Kontaktperson. Hierbei erfahren Sie dann auch, ob und wenn ja, welche Unterlagen Sie zur Beurkundung mitbringen müssen. Die Beurkundung ist für Sie kostenfrei. 

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