Pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, falls es weder ihnen selbst noch ihren Ehe- oder Lebenspartner*innen zuzumuten ist, die Mittel für die Pflege selbst aufzubringen. Dieser Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht aber nur, wenn der Bedarf nicht über die Leistungen aus einer gesetzlichen oder aus privaten Pflegeversicherung abgedeckt werden kann. Diese Mittel müssen zuerst ausgeschöpft werden. Wenn diese Leistungen aus einer Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken, können sie durch die Hilfe zur Pflege ergänzt werden.
Um die Hilfe zur Pflege zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Für die Bearbeitung dieses Antrags ist der Bezirk Mittelfranken zuständig. Alles Weitere erfahren Sie hier.
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)