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Abgabe von Speisen und Getränken bei Festen und Veranstaltungen

Wenn Sie im Rahmen von Märkten, Straßenfesten, Vereinsfesten, Kirchweihen, Faschingstreiben und dergleichen Speisen und Getränke abgeben und ausschenken möchten, müssen Sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind insgesamt sehr umfangreich. Lebensmittel müssen so hergestellt, behandelt und in Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt keiner gesundheitlich nachteiligen oder ekelerregenden Beeinflussung ausgesetzt sind. Darunter fallen zum Beispiel Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Ausscheidungen, Abfälle, Abwässer, Reinigungs-, Desinfektions-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren.

Wenn Sie gewerblich Umgang mit Lebensmitteln haben, brauchen Sie vor erstmaligem Tätigkeitsbeginn eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt. Wenn Sie Alkohol ausschenken möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). Diese müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen. 

Sollte Sie noch keine Anmeldung als Lebensmittelunternehmer*in haben, so müssen Sie eine dementsprechende Anzeige bei der Lebensmittelüberwachung machen. Dies gilt auch, wenn Sie im privaten häuslichen Bereich Lebensmittel lagern, herstellen oder behandeln, die Sie dann auf Festen, Märkten oder ähnlichem in Verkehr bringen. Das Onlineformular zur Meldung nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 für Lebensmittelunternehmer*innen und Veranstaltungen finden Sie hier. Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie unter „Dokumente“ beziehungsweise „Weiterführende Links“. Bei darüberhinausgehenden Fragestellungen wenden Sie sich bitte an die Fachkräfte der Abteilung für Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz des Landratsamtes Nürnberger Land.

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