Wann liegt ein Reisegewerbe vor?
Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung durch die Kunden und Kundinnen, außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren anbieten, verkaufen, ankaufen oder Bestellungen aufnehmen,
- (Dienst-)Leistungen anbieten oder Bestellungen auf (Dienst-)Leistungen aufnehmen,
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart ausüben.
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte.
Das Landratsamt Nürnberger Land ist neben der Erteilung der Reisegewerbekarten auch für eine Verlängerung oder Ausdehnung der bestehenden Reisegewerbekarte zuständig.
Wer benötigt eine Reisegewerbekarte?
- Reisegewerbetreibende
- Angestellte von Reisegewerbetreibenden, wenn sie unmittelbar mit Kundschaft in Kontakt treten sollen oder an einem anderen Ort als der Reisegewerbetreibende selbst tätig sind, benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des oder der Vorgesetzten.
- Auch juristischen Personen kann eine Reisegewerbekarte erteilt werden.
Wichtiger Hinweis:
Das Landratsamt Nürnberger Land ist bei natürlichen Personen nur für Wohnsitze und bei juristischen Personen nur für Betriebssitze im Landkreis Nürnberger Land zuständig.
Erlaubnisvoraussetzungen ist die Zuverlässigkeit der oder des Gewebetreibenden.
Die Zuverlässigkeit wird anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt der Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
Den Antrag für eine Reisegewerbekarte stellen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder Betriebssitzgemeinde.
Antragstellung von natürlichen Personen:
- Sie müssen den Antrag über die Wohnsitzgemeinde stellen.
- Sie müssen bei der Antragstellung Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
- Sie müssen bei der Wohnsitzgemeinde ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage beim Landratsamt beantragen.
Antragstellung von juristischen Personen:
- Stellen Sie den Antrag über die Betriebssitzgemeinde.
- Beantragen Sie bei der Betriebssitzgemeinde für die juristische Person einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage beim Landratsamt.
- Legen Sie einen aktuellen Handelsregisterauszug vor.
- Die Geschäftsführung muss bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage beim Landratsamt beantragen.
Die Reisegewerbekarte können Sie dann unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses persönlich am Landratsamt abholen, oder aber auch bei Ihrer Wohnsitz- oder Betriebssitzgemeinde.
Die Bearbeitung dauert grundsätzlich vier bis sechs Wochen.
Sie benötigen:
- den Antrag Reisegewerbekarte, den Sie unter "Dokumente" finden, bitte füllen Sie ihn aus;
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO.,
- ein europäisches Führungszeugnis, ersatzweise Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; gegebenenfalls Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
- bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie der oder des Bevollmächtigten
Die Kosten für die Reisegewerbsekarte liegen zwischen 70,00 Euro und 150,00 Euro, abhängig von der Gültigkeitsdauer und dem Arbeitsaufwand.
§ 55ff Gewerbeordnung (GewO)
Herr Klieber
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz