Wenn Sie als Eltern Interesse an einem Platz in der Kindertagespflege haben, erfolgt die Vermittlung über das Amt für Familie und Jugend. Für Betreuungsverhältnisse, die Sie selbst initiiert haben, klären Sie bitte mit dem Amt für Familie und Jugend, ob Sie eine Genehmigung brauchen.
Sie nehmen als Eltern mit der Kindertagespflegperson Kontakt auf. Wenn eine Tagespflegeperson einen Platz zu den gewünschten Betreuungszeiten zur Verfügung hat, vereinbaren Sie ein Treffen, um sich gegenseitig kennenzulernen.
Sie entscheiden gemeinsam mit der Tagespflegeperson, ob es zu einer Betreuungs- oder Pflegevereinbarung kommt. Wenn ja, schließen Sie mit der Tagespflegeperson einen privatrechtlichen Vertrag nach dem Bundesgesetzbuch. In diesem Vertrag sollten alle betreuungsrelevanten Modalitäten schriftlich festgelegt werden, die mündlich vereinbart wurden. Dies dient der Absicherung sowohl der Tagespflegeperson als auch der Eltern. Es wird empfohlen, nach Kontaktaufnahme und Kennenlernen eine Probezeit zu vereinbaren, um sicherzugehen, dass alle Beteiligten, nicht zuletzt Ihr Kind, mit der Situation zufrieden sind.
Die Tagespflegeperson teilt dem Amt für Familie und Jugend schriftlich mit, wenn sie eine Pflegevereinbarung mit den Eltern getroffen hat.
Von Ihnen als Eltern wird ein Elternbeitrag erhoben, den Sie an das Amt für Familie und Jugend zahlen. Das Pflegeentgelt wird dann an die Kindertagespflegeperson durch das Amt für Familie und Jugend ausgezahlt.
Tagespflegepersonen bedürfen zur Ausübung ihrer Tagespflegetätigkeit einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird vom Amt für Familie und Jugend ausgestellt. Zudem werden Tagespflegepersonen durch das Amt für Familie und Jugend regelmäßig geprüft. Tagespflegepersonen müssen sich jährlich mindestens 15 Stunden fortbilden.
Sonderform Kinderfrau oder Kindermann: Sofern ein Kind ausschließlich im Haushalt der Eltern betreut wird, gilt die betreuende Person als Kinderfrau beziehungsweise Kindermann und ist keine Tagespflegeperson im Sinne des § 43 SGB VIII, sondern steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu den Eltern der betreuten Kinder. Damit ist die Kinderfrau beziehungsweise der Kindermann an die Weisungen der Eltern als Arbeitgeber gebunden und müssen von diesen sozialversichert werden, etwa 400-Euro-Basis über die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in Essen. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer müssen vom Lohn abgezogen werden, Unfallversicherungsbeiträge sind von den Eltern zu entrichten. Informieren Sie sich bitte bei den jeweils zuständigen Stellen.
Für den Abschluss einer Pflegevereinbarung mit der Tagespflegeperson müssen Sie als Eltern aus Gründen des Kinderschutzes das Vorsorgeheft zum Nachweis der ärztlichen Untersuchungen und einen Nachweis der erfolgten Masernschutzimpfung vorlegen.
Nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) haben vorrangig Sie als Eltern beziehungsweise als alleinerziehender Elternteil die Kosten der Tagespflege zu tragen (Elternbeitrag). Die aktuell gültigen Beiträge finden Sie hier. Wenn die Belastung nicht zuzumuten ist, können Sie jedoch einen Antrag auf teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten durch das Amt für Familie und Jugend stellen.
§§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
§ 90 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
Elftes Kapitel Sozialgesetzbuch (SGB) XII
Frau Schöll
Sozialpädagogische Jugendhilfe
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Meyer
Sozialpädagogische Jugendhilfe
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz