Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, damit für Sie eine Ermessenseinbürgerung möglich ist:
- Sie müssen sich seit acht Jahren rechtmäßiger in Deutschland aufhalten; wenn Sie seit mindestens zwei Jahren in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen leben, reicht ein dreijähriger Aufenthalt in Deutschland.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen klar sein
- Zum Zeitpunkt der Einbürgerung benötigen Sie ein auf Dauer gerichtetes Aufenthaltsrecht
- Sie müssen für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt sichern können. Dafür dürfen Sie keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nehmen (jeder Bezug öffentlicher Leistungen, unabhängig vom Verschulden, steht grundsätzlich einer Ermessenseinbürgerung entgegen)
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf oder haben sie bereits verloren.
- Sie müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
- Sie benötigen ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
- Sie müssen sich zu freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
- Sie müssen gewährleisten, dass Sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen werden.
Im Einzelfall kann es bei Ermessenseinbürgerungen zu Abweichungen von den erforderlichen Voraussetzungen kommen.
Eine Anspruchseinbürgerung läuft wie folgt ab:
- Mündliche Beratung vor Antragstellung mit Übersendung oder Aushändigung der Antragsunterlagen
- Antragstellung
- Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durch Anfragen an verschiedene Stellen (Wohnortgemeinde, Kriminalpolizei, Verfassungsschutz, Bundeszentralregister)
- Gegebenenfalls Ausstellung einer Einbürgerungszusicherung und anschließender Anstoß eines Entlassungsverfahrens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
- Gegebenenfalls Nachweis des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit
- Entscheidung über das Verfahren und Ausstellung und Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
Wie lange Ihre Anspruchseinbürgerung dauert, hängt von Ihrem individuellen Fall ab.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Einbürgerungsantrag
- gültiger Reisepass oder Ausweis
- Aufenthaltstitel, Freizügigkeitsbescheinigung
- Handschriftlicher Lebenslauf
- aktuelles Lichtbild
- Nachweise zum Personenstand (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil; ausländische Urkunden müssen mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden)
- Nachweis über Ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Test „Leben in Deutschland“ oder in Deutschland abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung)
- Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens Zertifikat Deutsch B1 oder in Deutschland abgeschlossener Schul- oder Berufsausbildung)
- Nachweise über Einkommen, Alterssicherung, Vermögen und Unterhaltsregelungen
- Gegebenenfalls weitere Unterlagen, die Ihren individuellen Einzelfall betreffen
Grundsätzlich: 255,00 Euro
Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen: 51,00 Euro
Die Gebühren werden erst bei Abschluss des Verfahrens fällig
§ 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
Frau Hollederer
Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeit
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Babohn
Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeit
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz