Die Voraussetzungen richten sich je nach Ihrem individuellem Fall nach § 8 bzw. § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, damit für Sie eine Ermessenseinbürgerung möglich ist:
- Sie müssen einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von fünf Jahren in Deutschland haben; wenn Sie seit mindestens zwei Jahren in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen leben, reicht ein dreijähriger Aufenthalt in Deutschland.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.
- Zum Zeitpunkt der Einbürgerung benötigen Sie ein auf Dauer gerichtetes Aufenthaltsrecht.
- Sie müssen für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt sichern können. Dafür dürfen Sie keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nehmen (jeder Bezug öffentlicher Leistungen, unabhängig vom Verschulden, steht grundsätzlich einer Ermessenseinbürgerung entgegen).
- Sie müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
- Sie benötigen ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
- Sie müssen sich zu freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen sowie zur historischen Verantwortung Deutschlands.
- Sie müssen gewährleisten, dass Sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen werden.
- Sie dürfen keine Mehrehe führen und es dürfen keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau vorliegen.
Im Einzelfall kann es bei Ermessenseinbürgerungen zu Abweichungen von den erforderlichen Voraussetzungen kommen.
Eine Anspruchseinbürgerung läuft wie folgt ab:
- Telefonische Beratung vorab mit Zusendung der Antragsunterlagen (entfällt bei Online-Verfahren)
- Antragstellung
- Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durch Anfragen an verschiedene Stellen (Wohnortgemeinde, Kriminalpolizei, Verfassungsschutz, Bundeszentralregister) und Vorlage an die Regierung von Mittelfranken
- Entscheidung über das Verfahren und Ausstellung und Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
Wie lange Ihre Anspruchseinbürgerung dauert, hängt von Ihrem individuellen Fall ab.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Einbürgerungsantrag (Online oder Vordrucke bei der Kreisverwaltungsbehörde bitte telefonisch anfordern.)
- gültiger Reisepass oder Ausweis
- Aufenthaltstitel, Freizügigkeitsbescheinigung
- Nachweise zum Personenstand (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil; ausländische Urkunden müssen mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden)
- Nachweis über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Test „Leben in Deutschland“ oder in Deutschland abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung)
- Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens Zertifikat Deutsch B1 oder in Deutschland abgeschlossener Schul- oder Berufsausbildung)
- Nachweise über Einkommen, Alterssicherung, Vermögen und Unterhaltsregelungen
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Ihrem individuellen Fall können noch zusätzliche Unterlagen benötigt werden.
Grundsätzlich: 255,00 Euro
Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen: 51,00 Euro
Die Gebühren werden erst bei Abschluss des Verfahrens fällig
§§ 8, 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
Frau Babohn
Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeit
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Hollederer
Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeit
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz