Die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (kurz: MCP-Richtlinie) als Bestandteil des Maßnahmenpakets für saubere Luft der EU wurde durch Erlass der 44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13.06.2019 rechtlich umgesetzt.
Die 44. BImSchV enthält Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx) und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft und damit zur Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen und der von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
Die 44. BImSchV gilt ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.
Das Landratsamt Nürnberger Land als zuständige Behörde hat gem. § 36 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede nach § 6 der 44.BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage, zu führen und zudem die im Register enthaltenen Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet. Das Anlagenregister im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Nürnberger Land kann unter folgendem Link abgerufen werden: Anlagenregister
Die Anlagenregistrierung kann vorzugsweise Online durchgeführt werden. Das Registrierungsformular steht jedoch auch im Akkordeonelement „Erforderliche Unterlagen“ zum Download zur Verfügung.
Hinweis:
Die Pflichten zur Durchführung von Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG, Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG oder Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen bleiben von den Regelungen der 44.BImSchV unberührt.
Voraussetzung ist der geplante oder tatsächliche Betrieb einer einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
Wir bitten darum, dem Landratsamt Nürnberger Land bereits bestehende mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen im Landkreis unverzüglich anzuzeigen. Das Registrierungsformular finden Sie hier.
Die Anforderungen der 44. BImSchV gelten teils sofort und teils nach dem Ablauf von Übergangsfristen, welche in der 44. BImSchV festgelegt sind. Zur Erfassung Anlagen wird um unverzügliche Registrierung der Anlage mittels Online-Verfahren oder Registrierungsformular gebeten.
Anlagenregistrierungsformular für Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen gemäß 44. BImSchV. Alternativ verwenden sie bitte vorrangig das Online-Verfahren.
Registrierungsformular für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV
44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungmotoranlagen
Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
Herr Kögler
Umwelt- und Naturschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Sachbereich Technik
Herr Lankes
Umwelt- und Naturschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Bereich Verwaltung