Bei Menschen, die einen Anspruch auf Sozialhilfe haben und weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, stellt der Sozialhilfeträge die medizinische Versorgung sicher, und zwar im Rahmen der „Hilfen zur Gesundheit“.
Man unterscheidet hier zwischen zwei Gruppen:
Personen, die dauerhaft Sozialleistungen beziehen, sind gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Sie erhalten eine Krankenversichertenkarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers. Die Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen dann mit dem Sozialhilfeträger ab.
Bei Personen, die voraussichtlich weniger als einen Monat Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen werden, übernehmen die Sozialämter die Kosten einer medizinischen Behandlung direkt.
Um Grundsicherung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Welche Unterlagen dafür notwendig sind, kommt ganz auf den Einzelfall an. Rufen Sie daher am besten bei den unten genannten Ansprechpartner*innen an, die Ihnen die Unterlagen gerne zukommen lassen, wenn feststeht, was gebraucht wird.
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Wenn Sie mit der Entscheidung des Landratsamtes - beispielsweise einer Ablehnung Ihres Antrags - nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder Klage beim Sozialgericht Nürnberg gegen die Entscheidung einzulegen.
Frau Baumann
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz