Wenn Sie eine Fahrschule betreiben möchten, brauchen Sie die Fahrlehr- und auch die Fahrschulerlaubnis, da es sich um ein genehmigungspflichtiges Gewerbe handelt.
Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein, Berufspraxis vorweisen können und mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Fahrlehrer*in tätig gewesen sein. Außerdem müssen Sie sich im Fachbereich Fahrschulbetriebswirtschaft weiterbilden lassen.
Darüber hinaus müssen ein Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel sowie die nötigen Lehrfahrzeuge in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse vorhanden sein.
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Erfüllung der Pflichten aufkommen lassen. Fahrschulerlaubnisse werden für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt.
Bitte reichen Sie bei den untengenannten Fachkräften folgende Dokumente ein:
- eine amtlich beglaubigte Kopie Ihres Fahrlehrscheins
- ein aktuelles, erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- einen Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer*in
- eine Bescheinigung des fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs
- einen maßstabsgetreuen Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über die Ausstattung
- eine Erklärung über die vorgeschriebenen Lehrmittel
- eine Aufstellung über die Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge, es muss mindestens eines vorhanden sein
Die Kosten belaufen sich ab 120,60 Euro.
Gesetz über das Fahrlehrerwesen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage (zu § 1)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) § 2 Auslagen
Herr Uhlmann
Verkehrsrecht
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz