Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts stellt eine verbesserte Rechtsstellung für Unionsbürger*innen und ihre Familienangehörigen unabhängig von deren Staatsangehörigkeit dar. Ihr erworbenes Aufenthaltsrecht geht auch dann nicht verloren, wenn Sie beispielsweise Ihre Anstellung verloren haben oder sich scheiden lassen. Darüber hinaus bietet das Daueraufenthaltsrecht einen erhöhten Ausweisungsschutz.
Als EU-Bürger*in benötigen Sie für die Einreise kein Visum und keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Als Staatsangehörige*r der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sind Sie Unionsbürger*innen gleichgestellt, obwohl Sie nicht den selben Status erlangen.
EU-Bürger*innen genießen Freizügigkeit, wenn sie sich durch einen gültigen Pass oder Personalausweis ausweisen können. Damit verbunden ist auch das Recht für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten als Arbeitnehmer*in, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung, als Selbständige*r, Dienstleister*in sowie als Daueraufenthaltsberechtigte*r.
Als nichterwerbstätige EU-Bürger*in sind Sie freizügigkeitsberechtigt, wenn Sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Lebensunterhalt verfügen.
Eine Ausstellung einer Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Erforderlich für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts:
Daueraufenthaltsbescheinigung:
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder die Staatsangehörigkeit einer der EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen.
- Fünfjähriger ständiger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (in den in § 4a Abs. 2 FreizügigkeitsG/EU geregelten Fällen ggf. schon vorher)
Bitte beachten Sie, dass die hier geführte Aufzählung nicht abschließend ist und im Einzelfall variieren kann.
Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
Notwendig sind:
- Personalausweis oder Reisepass
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
- Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde/Geburtsurkunde für jedes Kind - falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk
- bei fremdsprachigen Urkunden: beglaubigte deutsche Übersetzung. Nur bei internationalen, mehrsprachigen Urkunden ist keine Übersetzung notwendig.
Bitte beachten Sie, dass die hier geführte Aufzählung nicht abschließend ist und im Einzelfall variieren kann.
Daueraufenthaltsbescheinigung: 10,00 Euro
§ 4a FreizügG/EU
Frau Haag
Sachbearbeiterin Buchstaben: C bis F
Landratsamt Nürnberger Land
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Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Herr Ott
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Frau Beck
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Frau Neugebauer
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Frau Zogel
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Frau Scharinger
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Frau Stilper
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Herr Günther
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Frau Dannhäuser
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