Als Haus- und Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentümerin können Sie für die meisten Schornsteinfegertätigkeiten den Schornsteinfegerbetrieb frei auswählen, den Sie mit der Ausführung der Arbeiten beauftragen möchten. Der Betrieb muss handwerksrechtlich zur Ausübung von
Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sein (siehe "Voraussetzungen").
Dies gilt allerdings nicht für die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Tätigkeiten:
- die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die den Eigentümer und Eigentümerinnen nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImSchV obliegenden Pflichten eingehalten werden,
- die Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen,
- Erlass des Feuerstättenbescheides,
- die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen,
- die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und
- die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachgekommen sind.
Bei der Beauftragung eines Betriebs müsse Sie beachten, dass zur Ausübung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk oder Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks in die Handwerksrolle eingetragen sind oder in Umsetzung des EU-Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen.
Ausländische Schornsteinfeger*innen müssen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung die Absicht ihres Tätigwerdens in Deutschland der Handwerkskammer anzeigen und ihre Berechtigung durch Unterlagen nachweisen. Zuständig ist die Handwerkskammer am Ort des geplanten erstmaligen Tätigwerdens. Die Schornsteinfegerarbeiten dürfen erst erbracht werden, wenn die Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn sie eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt hat. Wollen Sie als Hauseigentümer oder Hauseigentümerin einen Schornsteinfegerbetrieb aus dem EU-Ausland beauftragen, können Sie sich grundsätzlich anhand des Schornsteinfegerregisters informieren, ob der ausländische Schornsteinfegerbetrieb die Voraussetzungen für die Ausübung der Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Das Schornsteinfegerregister wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf deren Internetseite (siehe "Weiterführende Links") veröffentlicht. Es ist keine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten, sondern eine reine Informationsquelle. Eigentümer und Eigentümerinnen, die keinen Internetzugang haben, sollten bei ihrer Handwerkskammer nachfragen, bevor sie einen Dienstleistungserbringer beauftragen, ob der betreffende Betrieb in dem Register gelistet ist.
Die Beauftragung eines Nichtberechtigten geht zulasten der Eigentümer und Eigentümerinnen.
Die Fristen zur Durchführung beziehungsweise Nachweis von Schornsteinfegerarbeiten finden Sie als Haus- und Wohnungseigentümer oder Haus- und Wohnungseigentümerin in Ihrem jeweiligen Feuerstättenbescheid.
- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
Herr Klieber
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz