Wenn Sie als Träger eine pädagogische Kraft einstellen möchten, die nicht über die erforderlichen Anforderungen nach §16 Abs.1 und 2 BayKiBiG verfügt, müssen Sie vorab ein Antrag auf Personalzustimmung stellen.
Im Einzelfall kann von den Anforderungen nach §16 AVBayKiBiG abgewichen werden, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann. Für die Beurteilung einer Person als Fach- oder Ergänzungskraft wird die vom Landesjugendamt veröffentlichte Liste bereits geprüfter Berufe zur Entscheidunghilfe herangezogen werden. Auf dieser Seite stellt das Bayrische Landesjugendamt alle Berufsabschlüsse - insbesondere auch internationale - zusammen, für die bereits entschieden wurde, ob Sie die Anforderungen des nach BayKiBiG §16 Abs.6 erfüllen.
Als Bewerber*in erkundigen Sie sich bitte, ob Ihr erlernter Beruf beziehungsweise Ihre akademische Ausbildung in Bayern bereits im Hinblick auf eine pädagogische Qualifikation geprüft und bewertet wurde. Dies können Sie auf der Internetseite https://www.egov.bayern.de/kitaberufe/onlinesuche/suche.aspx machen.
Ausschließlich der Träger einer Kindertageseinrichtung kann einen Antrag auf Personalzustimmung bei der Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen des Landratsamt stellen. Als Privatperson ist Ihnen dies nicht gestattet.
Sollte Ihr Beruf oder Studium nicht aufgelistet sein, empfehlen wir Ihnen, beim Bayerischen Landesjugendamt (Postfach 400260, 3/3, 80702 München) nachzufragen, ob die Ausbildung mit der von Erzieher*innen oder Kinderpfleger*innen vergleichbar ist.
Zuständig für die Anträge von Bewerber*innen mit einem ausländischen Bachelorabschluss nach Art. 3 BaySozKiPädG ist das Zentrum Bayern Soziales und Familie (ZBFS) Region Unterfranken, Georg Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg. Email: poststelle.ufr@zbfs.bayern.de
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie einen befristeten Bescheid, um zum Beispiel geforderte Auflagen fristgerecht zu erfüllen. Diese Fristen sollten Sie unbedingt einhalten, sonst erlischt der Bescheid. Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie die genannte Frist überschreiten, müssen Sie einen Antrag auf Fristverlängerung mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bescheides stellen.
Bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen und einer Berufsqualifikation, die in der „Liste bereits geprüfter Berufe“ des Bayerischen Landesjugendamts (BLJA) aufgenommen ist, können Sie mit einer zügigen Sachbearbeitung rechnen. Ist die anzuerkennende Berufsqualifikation nicht in der „Liste bereits geprüfter Berufe“ des BLJA, nimmt die Bearbeitung einen längeren Prüfungszeitraum in Anspruch.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen mit dem Antrag auf Personalzustimmung bei der Antragsstellung mit ein:
- Nachweis über Sprachniveau B2
- Kopie des Abschlusszeugnisses über die berufliche(n) Qualifikation(en) in Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung
- Nachweis über die Inhalte der Ausbildung (zum Beispiel Fächerverzeichnis)
- Tabellarischer Lebenslauf (mit vollständigen Angaben zu schulischen und beruflichen Qualifikationen)
- Nachweise über berufliche Tätigkeiten im angestrebten Berufsfeld (zum Beispiel Arbeitsbuch oder qualifiziertes Arbeitszeugnis)
- relevante Schreiben / Bescheide anderer Behörden (zum Beispiel Beurteilung der Qualifikation des Landesjugendamtes)
Für den Antrag auf Personalzustimmung entstehen für Sie keine Kosten.
Frau Völkel
Fachaufsicht und Fachberatung für Kindertageseinrichtungen
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Rduch
Sekretariat Fachaufsicht Kindertagesbetreuung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Depner
Fachaufsicht und Fachberatung für Kindertageseinrichtungen
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz