Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen.
Erstens darf Ihr Einkommen einen gewissen Betrag nicht überschreiten. Die vorgeschriebenen Einkommensgrenzen sehen wie folgt aus:
- für einen Einpersonenhaushalt: 14.000 Euro Bruttojahreseinkommen
- für einen Zweipersonenhaushalt: 22.000 Euro Bruttojahreseinkommen
- für jedes weitere Familienmitglied: plus 4.000 Euro Bruttojahreseinkommen
- für jedes Kind, das aktuell Kindergeld bezieht: plus 1.000 Euro Bruttojahreseinkommen
Die Berechnung der Einkommensgrenze ist oft eine Einzelfallentscheidung. Am besten sprechen Sie vorab mit dem unten genannten zuständigen Sachbearbeiter.
Zweitens sind die Größen der Wohnungen, die Sie beziehen dürfen, begrenzt.
- für Alleinstehende: maximal 50 Quadratmeter oder zwei Räume
- für zwei Personen: maximal 65 Quadratmeter oder drei Räume
- für drei Familienmitglieder: maximal 75 Quadratmeter oder drei Räume
- für vier Familienmitglieder: maximal 90 Quadratmeter oder vier Räume
- für jedes weitere Familienmitglied: 15 Quadratmeter oder ein Zimmer mehr
Drittens dürfen Vermieter*innen Ihnen die Wohnung nur dann überlassen, wenn Sie ihnen den Wohnberechtigungsschein vor der Übergabe der Wohnung, also beispielsweise vor der Schlüsselübergabe, vorlegen.
Füllen Sie bitte den Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung sowie die Einkommenserklärung des/ der Antragsteller*in aus. Wenn weitere Personen mit Ihnen in der Wohnung leben oder leben werden, füllen Sie bitte auch die Einkommenseklärung für Haushaltsangehörige aus. Reichen Sie die ausgefüllten Formulare beim Landratsamt Nürnberger Land ein, gerne auch mit Email. Wenn Sie alle Vorgaben erfüllen, stellt das Amt Ihnen den Wohnberechtigungsschein aus. Wenn Sie eine Sozialwohnung mieten möchten, müssen Sie diesen Schein den Vermieter*innen vorlegen, ehe diese Ihnen die Wohnung überlassen dürfen.
Der Allgemeine Wohnberechtigungsschein dient insbesondere zur Vorlage bei Wohnungsämtern in anderen Landkreisen oder Städten. Mit diesem Allgemeinen Wohnberechtigungsschein bestätigt das Landratsamt, dass Sie berechtigt sind, eine Sozialwohnung zu beziehen. Sie sollten sich vorher aber unbedingt mit dem für Sie zukünftig zuständigen Landratsamt oder der entsprechenden Stadtverwaltung, und unter Umständen auch mit der Sozialhilfeverwaltung beziehungsweise der Arbeitsagentur, in Verbindung setzen und fragen, ob diese Stellen den Allgemeinen Wohnberechtigungsschein anerkennen.
Vermieter*innen dürfen Ihnen die Wohnung nur dann überlassen, wenn Sie ihnen den Wohnberechtigungsschein vor der Übergabe der Wohnung, also beispielsweise der Schlüsselübergabe, vorlegen. Beantragen Sie ihn also rechtzeitig, bevor Sie sich auf Wohnungssuche begeben.
Bei vollständigen Antragsangaben: 2-3 Tage
Ein normaler Wohnberechtigungsschein kostet 20 Euro.
Für Leistungsempfänger*innen von ALG I+II oder Grundsicherung kostet der Wohnungsberechtigungsschein 7,50 Euro.
Bayerisches Wohnbindungsgesetz (BayWoBindG)
Wenn Sie mit der Entscheidung des Landratsamtes - beispielsweise einer Ablehnung Ihres Antrags - nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Entscheidung einzulegen.
Herr Papanikolaou
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Schönfelder
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz