Bitte zeigen Sie Ihre kirchliche Veranstaltung bei der Straßenverkehrsbehörde an, wenn sie über das ortsübliche Maß hinausgeht und auf öffentlichem Grund stattfindet.
Nicht erlaubnispflichtig sind dagegen Versammlungen und Aufzüge im Sinne des § 14 Versammlungsgesetzes sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
Die Erlaubnis kann unter anderem dann erteilt werden, wenn
- die Strecken geeignet sind,
- ein*e verantwortliche*r Pilgerführer*in benannt wurde,
- ausreichender Versicherungsschutz besteht,
- andere betroffene Behörden keine Bedenken haben.
Die Straßenverkehrsbehörde verständigt für Sie alle betroffenen Straßenverkehrsbehörden, die verkehrsrechtlich von Ihrer Veranstaltung betroffen sind. Sie informiert auch die Polizei.
- Anzeige einer Wallfahrt
- Versicherungsbestätigung:
Eine Vielzahl von kirchlichen Veranstaltungen sind bereits über die Diözese versichert. Auch hierüber ist ein Nachweis vorzulegen. - Strecken- und Zeitplan:
Grundsätzlich ist ein Zeitplan zum Streckenplan zu erstellen. Dies ist vor allem bei landkreisübergreifender Streckenführung erforderlich
oder nutzen Sie unser Onlineverfahren.
Antrag auf Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 29 Abs. 2 StVO - Onlineverfahren
Für die Anzeige entstehen keine Kosten.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVersG08?AspxAutoDetectCookieSupport=1
http://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/BJNR006840953.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__29.html
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm#ivz27
Herr Sievert
Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Sieber
Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz