Der Landkreis Nürnberger Land zeichnet sich durch eine einmalige Vielfalt von verschiedenen Landschaften aus. Auf 800 km² Fläche sind von ausgedehnten Waldgebieten über malerische Flussauen, von kleinteiligen historisch gewachsenen Heckenlandschaften bis hin zu alpin anmutenden Blockschutthalden eine Vielzahl von Landschaften vertreten.
Dieser Reichtum an unterschiedlichen Landschaftsbildern auf kleinstem Raum ist ein Teil des besonderen Reizes und der Schönheit unserer Heimat und ist daher auch besonders schützenswert. Um dieser Wertschätzung Ausdruck zu verleihen, steht mehr als die Hälfte der Landkreisfläche unter Landschaftsschutz.
Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung,
daher bestehen keine besonderen Anforderungen an die Ausweisung.
Der Erlass oder die Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgt durch einen Kreistagsbeschluss.
- Gemäß § 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistags sind ausschließlich Kreistagsmitglieder zur Stellung von Änderungsanträgen berechtigt, daher können Bürger selbst keinen Antrag auf Ausweisung oder Änderung eines Landschaftsschutzgebiets stellen.
- Um den Schutzzweck zu gewährleisten, sind eine Vielzahl von Handlungen, für die in der Regel keine Genehmigung erforderlich ist, im Landschaftsschutzgebiet erlaubnispflichtig. Dies gilt insbesondere für baurechtlich verfahrensfreie landwirtschaftliche Gebäude.
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Südlicher Jura mit Moritzberg und Umgebung"
§ 26 Bundesnaturschutzgesetz
die jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnungen (siehe Downloadbereich)
Frau Haas
Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Bauer
Fachkraft für Naturschutz
Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Guggenberger
Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständig für die Gemeinden
- Hersbruck
- Pommelsbrunn
Herr Kutzner
Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständig für die Gemeinden
- Alfeld
- Altdorf bei Nürnberg
- Burgthann
- Engethal
- Feucht
- Happurg
- Henfenfeld
- Leinburg
- Offenhausen
- Röthenbach an der Pegnitz
- Schwaig
- Schwarzenbruck
- Winkelhaid