Ihr EU-Kartenführerschein gilt grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union. Für sonstige Auslandsreisen wird das zusätzliche Mitführen eines Internationalen Führerscheins empfohlen. Ob Sie für Ihr Reiseziel einen Internationalen Führerschein benötigen, können Sie bei Ihrem Reiseunternehmen, dem ADAC oder der diplomatischen Vertretung des jeweiligen Landes erfragen.
Der Internationale Führerschein wird nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 ausgestellt und ist drei Jahre gültig. Danach können Sie einen neuen Internationalen Führerschein beantragen.
Sie können sich nur dann einen Internationalen Führerschein ausstellen lassen, wenn Sie bereits im Besitz eines Kartenführerscheines sind, der ab dem 1. Januar 1999 oder später ausgestellt wurde.
Sollten Sie noch einen rosafarbenen oder grauen „Altführerschein“ besitzen, müssen Sie diesen zuerst in einen EU-Kartenführerschein umtauschen. Sie können beide Führerscheine am gleichen Tag beantragen, der Antrag für den Internationalen Führerschein kann aber erst dann bearbeitet werden, wenn der EU-Kartenführerschein vorliegt. Sobald dieser von der Bundesdruckerei ausgestellt wurde und bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts eingetroffen ist, stellt diese Ihnen den Internationalen Führerschein aus, sodass Sie beide Führerscheine gleichzeitig abholen können.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ihnen den Internationalen Führerschein sofort vor Ort ausstellen, wenn Sie im Besitz des EU-Kartenführerscheines sind und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Sofern Sie noch keinen EU-Kartenführerschein haben, sollten Sie mindestens vier bis sechs Wochen vor dem Datum, an dem Sie den Internationalen Führerschein benötigen, bei der Führerscheinstelle vorsprechen.
Reichen Sie den Antrag "Internationaler Führerschein", den Sie auch unter "Formulare" finden, zusammen mit folgenden Dokumenten ein:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- EU-Kartenführerschein, ausgestellt ab dem 01. Januar 1999 oder später
- Ein ausgedrucktes aktuelles biometrisches Lichtbild in den Maßen 35 x 45 mm, am Fotoautomaten im Landratsamt sind keine Ausdrucke möglich
- Bearbeitungsgebühr: 16,00 Euro
- Bei Besitz eines „Altführerscheines“ wird für den Umtausch in einen Kartenführerschein eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25,30 Euro erhoben
§ 25a und § 25b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Internationales Abkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968
Frau Bößner
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Merkl
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Windsheimer
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Anfangsbuchstabe Nachname A – Hr
Frau Facius
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Anfangsbuchstabe Nachname Hs – P
Herr Maußner
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Anfangsbuchstabe Nachname Q - Z