Die Untere Jagdbehörde unterstützt und berät Sie bei der Verpachtung eines Jagdbezirkes. Der Jagdpachtvertrag muss bei der Unteren Jagdehörde angezeigt werden. Diese prüft und genehmigt dann den Jagdpachtvertrag.
Verpächter*innen können Jagdgenossenschaften, Eigentümer*innen oder Nutznießer sein.
Als Verpächter*in sind Sie verpflichtet, der Jagdpächter*in die ungehinderte und ungestörte Jagdausübung innerhalb der vereinbarten räumlichen und zeitlichen Grenzen zu gewähren.
Als Jagdpächter*in sind Sie zur pünktlichen Zahlung des vereinbarten Jagdpachtpreises verpflichtet. Außerem sind Sie zur Erfüllung der Abschusspläne, ferner zum Ersatz entstandener Wildschäden, verpflicht. Das gilt nur, wenn und soweit Sie das im Jagdpachtvertrag übernommen haben.
Ein Jagdpachtvertrag muss bestimmte Anforderungen erfüllen, die bei Verstoß zur Nichtigkeit führen.
Die Anfordrungen können zum Beispiel sein:
- Er ist schriftlich abzuschließen
- Pächter*innen müssen seit mindestens drei Jahren einen Jahresjagdschein besitzen
- Die Gesamtfläche auf der Jagdpächter*innen das Jagdausübungsrecht zusteht und die Anzahl der Mitpächter*innen sind begrenzt.
- Der Jagdpachtvertrag ist der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
Die untere Jagdbehörde kann den Vertrag innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden. Das gilt insbesondere dann, wenn er gegen das Hegeziel verstößt oder wenn die Mindestpachtzeit von neun (bei Niederwildrevieren) beziehungsweise zwölf Jahren (bei Hochwildrevieren) nicht eingehalten ist. Die Beanstandung führt zur Aufhebung des Jagdpachtvertrages, wenn der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben worden ist.
Für die Neuverpachtung, Verlängerung eines Jagdpachtvertrages und Änderungen (z.B. Aufnahme eines Mitpächters) liegen Muster vor. Sie finden diese unter "Formulare".
Die Kosten für die Prüfung und Bestätigung des Jagdpachtvertrages betragen 10,00 Euro.
Herr Rohatsch
Jagd- und Fischereirecht
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz