Die Untere Jagdbehörde unterstützt und berät Sie bei der Verpachtung eines Jagdbezirkes. Der Jagdpachtvertrag muss bei der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden. Diese prüft und genehmigt dann den Jagdpachtvertrag.
Verpächter bzw. Verpächterinnen können Jagdgenossenschaften, Eigentümer bzw. Eigentümerinnen oder Nutznießer sein.
Als Verpächter bzw. Verpächterin sind Sie verpflichtet, dem Jagdpächter bzw. Jagdpächterin die ungehinderte und ungestörte Jagdausübung innerhalb der vereinbarten räumlichen und zeitlichen Grenzen zu gewähren.
Als Jagdpächter bzw. Jagdpächterin sind Sie zur pünktlichen Zahlung des vereinbarten Jagdpachtpreises verpflichtet. Außerdem sind Sie zur Erfüllung der Abschusspläne, ferner zum Ersatz entstandener Wildschäden, verpflichte. Das gilt nur, wenn und soweit Sie das im Jagdpachtvertrag übernommen haben.
Ein Jagdpachtvertrag muss bestimmte Anforderungen erfüllen, die bei Verstoß zur Nichtigkeit führen.
Die Anforderungen können zum Beispiel sein:
- Er ist schriftlich abzuschließen
- Pächter bzw. Pächterinnen müssen seit mindestens drei Jahren einen Jahresjagdschein besitzen
- Die Gesamtfläche auf der Jagdpächter bzw. Jagdpächterinnen das Jagdausübungsrecht zusteht und die Anzahl der Mitpächter bzw. Mitpächterinnen sind begrenzt.
- Der Jagdpachtvertrag ist der Unteren Jagdbehörde in mindestens dreifacher Ausführung vorzulegen
- Die Jagdgenossenschaft muss über die Verpachtung mit Stimmen und Flächenmehrheit bestimmen
Die untere Jagdbehörde kann den Vertrag innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden. Das gilt insbesondere dann, wenn er gegen das Hegeziel verstößt oder wenn die Mindestpachtzeit von neun (bei Niederwildrevieren) beziehungsweise zwölf Jahren (bei Hochwildrevieren) nicht eingehalten ist. Die Jagdpachtverlängerung eines bereits bestehenden Jagdpachtvertrages, kann kürzere Laufzeiten enthalten. Die Beanstandung führt zur Aufhebung des Jagdpachtvertrages, wenn der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben worden ist.
Für die Neuverpachtung liegt ein Muster unter dem Punkt „Dokumente“ vor.
Das Verfahren der Prüfung und Bestätigung eines Jagdpachtvertrages ergeht kostenfrei.
Herr Rohatsch
Jagd- und Fischereirecht
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz