Wer Tiere einer besonders geschützten Art hält, muss dies der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Nürnberger Land unverzüglich nach Beginn der Haltung melden. Dazu gehört auch die Meldung zum Bestand der Tiere sowie der Zu- und Abgang der Tiere. Auch eine Kennzeichnung von Tieren müssen Sie schriftlich anzeigen. Bitte nutzen Sie dazu unser Online-Verfahren. Um welche Tierarten es sich dabei handelt, können Sie § 7 Absatz 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) entnehmen.
Für Tiere, die mindestens dem zuvor genannten besonderen Schutzstatus nach dem Artenschutzrecht unterliegen, gilt: Bitte reichen Sie die Bestandsanzeige ein, in der Sie uns den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren schriftlich mitteilen. Die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Nürnberger Land prüft diese dann.
Die Bestandsanzeige müssen Sie unverzüglich beim Landratsamt Nürnberger Land einreichen.
Bitte stellen Sie sich auf eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von zwei Wochen ein.
Bestandsanzeige nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Für eine reine Anzeige fallen für Sie keine Kosten an.
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
- § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Frau Haas
Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz