Die Verpflichtung zur Beschaffung und zum Unterhalt dieser Feuerwehrausstattung besteht nur in den Grenzen der Leistungsfähigkeit des Landkreises.
Der Landkreis kann Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchführen.
Technische Anschlussbestimmungen zur Einrichtung und den Betrieb von Brandmeldeanlagen im Schutzbereich der Feuerwehren
Bayerisches Feuerwehrgesetz (Art. 2 BayFwG)
Frau Beck
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Rott
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Knippelberg
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz