Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Dienstzeitauszeichnung verliehen:
- als Ehrenzeichen zweiter Klasse für 25 Jahre
- als Ehrenzeichen erster Klasse für 40 Jahre und
- als Großes Ehrenzeichen für 50 Jahre
aktive Dienstzeit bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder bei einer Werkfeuerwehr.
Bei einer Freiwilligen Feuerwehr ist maßgebend, wie lange die Feuerwehrdienstleistenden der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr angehörten und aktiven Dienst - gegebenenfalls mit Unterbrechungen - geleistet haben. Dienstzeiten bei außerbayerischen Feuerwehren können Sie anrechnen lassen, wenn Sie diese nachweisen. Wehrdienst, Elternzeit, Schwangerschaft oder eine nachgewiesene Krankheit gelten nicht als Unterbrechung.
Die Dienstzeitauszeichnungen werden im Landkreis durch den Landrat ausgehändigt, möglichst in Feuerwehrversammlungen. Die Aushändigung kann auch durch eine vom Landrat beauftragte Person erfolgen.
Ein Ehrenzeichen darf nicht verliehen werden, solange für die Person bei einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein Eintrag wegen einer rechtskräftigen Verurteilung enthalten ist.
Wer kann die Verleihung der Dienstzeitauszeichnungen vorschlagen?
- die Kommandanten und Kommandantinnen der Freiwilligen Feuerwehren für deren Mitglieder,
- die Gemeinden für die Kommandanten und Kommandantinnen der Freiwilligen Feuerwehren,
- das Landratsamt für die Kreisbrandräte, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen,
- die Betriebsleitung für Angehörige der Werkfeuerwehren.
Nutzen Sie für Vorschläge bitte das Formular "Vorschlagsliste". Die Vorschläge der Kommandanten und Kommandantinnen und der Betriebsleitung müssen den Gemeinden vorgelegt werden, diese reichen die Liste an das Landratsamt weiter.
Die Vorschlagslisten sollten mindestens vier Wochen vor dem Ehrungstermin dem Landratsamt vorliegen.
Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen- Ehrengesetzes (FwHOEzG)
Frau Beck
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Rott
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz