Wenn Sie Tiere in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen halten, Tiere gewerbsmäßig züchten oder eine Tierpension betreiben, gilt diese Nachweispflicht nur für verschreibungspflichtige Medikamente.
Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel bei Tieren anwenden, aber nicht als Tiermediziner*in zugelassen sind, sondern beispielsweise als Tierheilpraktiker*in arbeiten, müssen Sie den Bezug und den Verbleib apothekenpflichtiger Medikamente ebenfalls belegen.
Als Bezugsnachweis genügt in diesen beiden Fällen die Aufbewahrung von Lieferscheinen oder Rechnungen.
Wenn Sie landwirtschaftliche Nutztiere halten, sind Sie – gemäß der „Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung“ – verpflichtet, ein Bestandsbuch über den Erwerb, die Anwendung und den Verbleib der Arzneimittel zu führen, die Sie beziehen. Das gilt grundsätzlich für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel.
Im Bestandsbuch müssen folgende Pflichtangaben gemacht werden:
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere
- Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels
- Belegnummer des tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegs
- verabreichte Menge des Arzneimittels
- Datum der Anwendung
- Wartezeit in Tagen
- Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat
Eine Formvorgabe für die Bestandbuchführung gibt es nicht, Sie müssen die genannten inhaltlichen Anforderungen allerdings uneingeschränkt erfüllen. Die Aufzeichnungen müssen Sie fünf Jahre aufbewahren und der zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen, wenn diese es von Ihnen verlangt.
Findet nur eine Behandlung durch Tiermediziener*innen statt, bei der aber keine Medikamente gegeben werden, genügt die Aufbewahrung des tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegs.
Besonderheiten bei der Masttierhaltung
Seit Inkrafttreten der 16. AMG Novelle im Jahr 2014 müssen Masttierhalter*innen, deren Bestände im Halbjahresdurchschnitt untenstehende Obergrenzen überschreiten, bei der Anwendung von Antibiotika zusätzlich eine Meldung in der Tierarzneimitteldatenbank machen.
Die Bestandsobergrenzen sind:
- mehr als 20 Rinder
- mehr als 250 Schweine
- mehr als 10.000 Hühner
- mehr als 1.000 Puten
Außerdem müssen Masttierhalter*innen nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die Antibiotikaanwendung stattgefunden hat, eine schriftliche Tierhalterversicherung beim zuständigen Veterinäramt abgeben und eine Bestandsaktualisierung durchführen.
Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
Arzneimittelgesetz
Frau Dr. Schütten
Veterinäramt
Landratsamt Nürnberger Land
Dienststelle Hersbruck
Amberger Straße 54
91217 Hersbruck