Das Arzneimittelrecht umfasst sowohl europäisches als auch nationales Recht. Die Einhaltung dieser Rechtsgrundlagen wird durch den Bund, insbesondere aber durch die Länder überwacht.
In Deutschland ist das Arzneimittelgesetz maßgelblich. Neben diesem Gesetz gibt es im veterinärmedizinischen Bereich noch weitere konkretisierende Regelungen, zum Beispiel:
- Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
- Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
- Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
- Verordnung über freiverkäufliche Arzneimittel
- Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
- Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln
Impfstoffe und Betäubungsmittel, die bei Tieren angewendet werden, unterliegen ebenfalls der Überwachung. Sie fallen jedoch nicht unter das Arzneimittelgesetz, sondern sind in der Tierimpfstoff-Verordnung und im Betäubungsmittelgesetz geregelt.
Zuständig für die Überwachung und den Vollzug des Arzneimittelverkehrs sind in Bayern das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, die Bezirksregierungen und die Kreisverwaltungsbehörden. Näheres regelt hierzu die Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung (ZustVAMÜB).
Überwachungspflichtig sind im Allgemeinen pharmazeutische Unternehmen, Großhändler, Tiermediziner*innen und landwirtschaftliche Nutztierhalter*innen. Der Einzelhandel und Tierheilpraktiker*innen unterliegen nur der Überwachung, sofern sie am Arzneimittelverkehr teilnehmen.
Bei der Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs unterscheidet man zwischen Tierarzneimitteln, die frei verkäuflich sind, und Tierarzneimitteln, die der Apothekenpflicht unterliegen. Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in einer Apotheke oder durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke abgegeben werden. Darunter fallen auch verschreibungspflichtige Arzneimittel und Homöopathika. Außerdem ist relevant, ob ein Tierarzneimittel für Tiere bestimmt ist, die keine Lebensmittel liefern, wie beispielsweis Hunde, Katzen und andere Heimtiere, oder für lebensmittelliefernde Tiere wie Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.
Tierarzneimittel für lebensmittelliefernde Tiere dürfen nur Wirkstoffe enthalten, die hinsichtlich ihres Rückstandsverhaltens in tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Eiern oder Milch, geprüft und bewertet wurden. Für diese Medikamente ist in der Regel auch eine Wartezeit festgelegt, das heißt, dass die Erzeugnisse der behandelten Tiere innerhalb dieser Wartezeit nicht als Lebensmittel verwertet werden dürfen.
Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen von den behandelnden Tiermediziener*innen nur verschrieben oder im konkreten Behandlungsfall in der Praxis abgegeben werden.
Die Betriebe müssen über Bezug und Verbleib der Arzneimittel wie hier beschrieben Buch führen.
Weitere Details zur Überwachung des Arzneimittelverkehrs regeln die §§ 64-69b AMG.
Die zuständigen Behörden kontrollieren Hersteller, Importeure und tierärztliche Hausapotheken alle zwei Jahre (§ 64 AMG) und die übrigen Betriebe auf Grundlage einer Risikobeurteilung.
Arzneimittelgesetz
Tierimpfstoff: Anzeige der erstmaligen Abgabe von Impfstoffen bei gewerblicher Haltung
Tierarzneimittel in der Tierhaltung und bei landwirtschaftlichen Betriebe
Tierarzneimittel: Mitwirkung beim Vollzug des Arzneimittelgesetzes (AMG)
Frau Dr. Schütten
Veterinäramt
Landratsamt Nürnberger Land
Dienststelle Hersbruck
Amberger Straße 54
91217 Hersbruck